Satzung
Artikel 1 - Vereinssitz, Gerichtsstand und Gemeinnützigkeit
- Der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." ist eine parteiunabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich durch Wort, Schrift und Tat in der Stadtteilarbeit in den Ortsteilen Alt-Lindenau, Lindenau und Neu-Lindenau engagieren wollen
- Sitz und Gerichtsstand des "Lindenauer Stadtteilverein e.V." sind Leipzig, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
Artikel 2 - Zweck und Arbeitsweise
-
Der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." und seine Mitglieder wollen das öffentliche Leben im Stadtteil mitgestalten und Bemühungen zur Sicherung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in Lindenau unterstützen.
Hierzu soll das historische Erbe des Stadtteils wieder verstärkt in das Bewußtsein der zuständigen städtischen Stellen und der Lindenauerinnen und Lindenauer gebracht werden.
Der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." will außerdem Anlaufstelle sein für alle Initiativen und gestalterischen Kräfte im Stadtteil, die sich ebenfalls diese Ziele gesetzt haben.
Bei seiner Arbeit will sich der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." besonders für die Belange von Familien, Kindern und Jugendlichen in Lindenau einsetzen und vermehrt ältere Lindenauerinnen und Lindenauer in die Stadtteilarbeit miteinbeziehen. - Der Verein arbeitet in einzelnen Projekt- und Arbeitsgruppen, in denen jedes Vereinsmitglied mitarbeiten kann.
Artikel 3 - Mitgliedschaft
-
Mitglied des "Lindenauer Stadtteilverein e.V." können Bürgerinnen und Bürger werden, die sich fördernd für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen möchten und die die Satzung in bestehender Form akzeptieren.
Vereinsmitglieder oder sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung der Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit. Über die Aufnahme und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. -
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. - Der Mitgliedsbeitrag sowie dessen Fälligkeit und Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß. Außerdem kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Ein Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung lädt.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die angegebene Frist, so akzeptiert es den Ausschließungsbeschluß und die Mitgliedschaft gilt als beendet.
Artikel 4 - Mitarbeit
Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Arbeit des "Lindenauer Stadtteilverein e.V." teilzunehmen, seine Vorschläge und Hinweise in der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Vorstand vorzutragen und in den Arbeits-/Projektgruppen mitzuarbeiten.
Darüber hinaus können auch Nicht-Mitglieder in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.
Artikel 5 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
Artikel 6 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
-
Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
In dringenden Fällen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. - Jedes Mitglied hat eine Stimme, es kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
- Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die BeschlÜsse werden durch Gegenzeichnung der/des Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters rechtskräftig.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung sein, wenn diese Belange auf der Einladung zur Versammlung nach Artikel 6 (2) standen.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a.) den vorgeschlagenen Haushalt,
b.) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
c.) die Entlastung des Vorstandes und
d. die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
Artikel 7 - Vereinsvorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) werden von den Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr in offener, nur auf Antrag in geheimer Abstimmung direkt gewählt. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen im Amt. - Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen, wenn
- durch das Ausscheiden der Vorstand nicht mehr aus mindestens drei Personen besteht
- dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. - Der Vorstand faßt Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von der/vom Vorsitzenden oder einer/einem ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes daran mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter der Versammlung.
- Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Sie sind dabei jeweils einzelvertretungsberechtigt und an die Satzung sowie Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
Artikel 8 - Finanzen
-
Die Arbeit im "Lindenauer Stadtteilverein e.V." erfolgt ehrenamtlich.
Eine finanzielle Basis für die laufenden Geschäfte wird durch Spenden, Beiträge und Fördergelder geschaffen. Spendenlisten sind offen zu legen. - Vereinsmittel werden grundsätzlich nur nach Artikel 1 der Satzung verwendet.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Leipziger Agenda 21 oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Förderung von Quartiersmanagement/Stadtteilarbeit in einem Leipziger Stadtteil.
Artikel 9 - Auflösung
- Der "Lindenauer Stadtteilverein e.V." kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 6 (6) auflösen. Für diesen Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Diese Fassung der Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.01.2001 beschlossen.
Leipzig, den 17.1.2001
Die Gründungsmitglieder des "Lindenauer Stadtteilverein e.V."