Satzung

Satzung des Lindenauer Stadtteilvereins

Lindenauer Stadtteilverein e. V.

Präambel
Der Lindenauer Stadtteilverein e. V. ist eine parteiunabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich durch Wort, Schrift und Tat in der Stadtteilarbeit im und für den Leipziger Stadtteil Lindenau, vor allem in den Ortsteilen Alt-Lindenau, Lindenau und Neu-Lindenau engagieren wollen.
Der Lindenauer Stadtteilverein e. V. und seine Mitglieder wollen das öffentliche Leben im Stadtteil mitgestalten und Bemühungen zur Sicherung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in Lindenau unterstützen.
Hierzu soll das historische Erbe des Stadtteils wieder verstärkt in das Bewusstsein der zuständigen städtischen Stellen und der Lindenauerinnen und Lindenauer gebracht werden.
Bei seiner Arbeit will sich der Lindenauer Stadtteilverein e. V. besonders für die Belange von Familien, Kindern und Jugendlichen in Lindenau einsetzen und vermehrt ältere Lindenauerinnen und Lindenauer in die Stadtteilarbeit miteinbeziehen.
Der Lindenauer Stadtteilverein e. V. will außerdem Anlaufstelle sein für alle Initiativen und gestalterischen Kräfte im Stadtteil, die sich ebenfalls diese Ziele gesetzt haben.

Satzung

Artikel 1 - Vereinssitz, Gerichtsstand, Gemeinnützigkeit, Zweck
(1) Sitz und Gerichtsstand des Lindenauer Stadtteilverein e. V. sind Leipzig,
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Lindenauer Stadtteilverein e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Umweltschutzes, der Heimatpflege sowie von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Information über und Durchführung von thematischen Diskussionen, Arbeitskreisen und Projekten zu kulturellen und Umweltthemen im Leipziger Westen sowie durch Kooperation und Betreuung von Forschungsvorhaben, Projekten mit Schulen, Kindergärten, Seniorengruppen und Einzelpersonen.

(3) Sämtliche Aktivitäten des Stadtteilvereins sind insbesondere für Familien, Kinder, Jugendliche und Seniorinnen und Senioren konzipiert. Generationsübergreifendes Arbeiten wird wo immer möglich besonders unterstützt.

Der Verein bietet dafür sowohl altersspezifische Angebote mit Informationsweitergabe an wissenschaftliche Forschungsvorhaben, Freizeitbeschäftigung, Ergänzung und Bereicherung des Schulunterrichts sowie für alle Altersgruppen gemeinsame Angebote, um altersübergreifend Kontakt- und Austauschmöglichkeiten zu schaffen - beispielsweise bei Projekten zur Aufarbeitung der Stadtteilgeschichte, bei Stadtteilrundgängen, durch Vorträge und Kleinprojekte.
Darüber hinaus unterstützt der Verein Recherchen zu Stadtteil- und Hausgeschichten durch Kontaktvermittlung sowie mit einer Präsenzbibliothek und eigenen Publikationen zu lokaler Geschichte, zu aktuellen, künstlerischen und Umweltthemen mit lokalem Bezug.

Der Verein fördert aktiv die Ansiedlung von Kunst- und Kulturschaffenden im Stadtteil und bindet sie in die Stadtteilentwicklung ein über gemeinsame Projekte wie beispielsweise Stadtteilschreiber, Tagebuchschreiben, Lesungen, Rundgänge, Vorträge und öffentliche Diskussionsveranstaltungen sowie Freizeitangebote zum Mitmachen für alle Generationen im künstlerischen Bereich.

Der Verein fördert und verbreitet den Umweltschutzgedanken im Stadtteil durch eigene Projekte, Vorträge und Mitmachangebote und informiert altersgerecht zu Themen der Stadtteilökologie.

Der Verein arbeitet aktiv in Arbeitskreisen und Workshops zur Stadtteilgestaltung mit und setzt sich hier insbesondere für die Belange von Familien, Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Lebenserfahrung und die barrierefreie Gestaltung des Stadtteils ein.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(6) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder beim Wegfall des Zwecks des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.


Artikel 2 - Arbeitsweise
(1) Der Verein arbeitet in einzelnen Projekt- und Arbeitsgruppen, in denen jedes Vereinsmitglied mitarbeiten kann.


Artikel 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Lindenauer Stadtteilverein e. V. können Bürgerinnen und Bürger werden, die sich fördernd für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen möchten und die die Satzung in bestehender Form akzeptieren.
Vereinsmitglieder oder sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung der Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit. Über die Aufnahme und Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag sowie dessen Fälligkeit und Höhe werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, eine an den Vorstand gerichtete, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Außerdem kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Ein Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. Diese ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung lädt.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die angegebene Frist, so akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft gilt als beendet.


Artikel 4 - Mitarbeit
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Arbeit des Lindenauer Stadtteilverein e.V. teilzunehmen, seine Vorschläge und Hinweise in der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Vorstand vorzutragen und in den Arbeits-/Projektgruppen mitzuarbeiten.
Darüber hinaus können auch Nicht-Mitglieder in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.


Artikel 5 - Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


Artikel 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform und wird an die letzte E-Mail-Adresse, Postadresse oder Telefaxnummer, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat, versandt. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(3) In dringenden Fällen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden durch Gegenzeichnung der/des Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters rechtskräftig.

(6) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung sein, wenn diese Belange auf der Einladung zur Versammlung nach Artikel 6 (2) standen.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a.) den vorgeschlagenen Haushalt,
b.) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
c.) die Entlastung des Vorstandes und
d.) die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.


Artikel 7 - Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) werden von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren in offener, nur auf Antrag in geheimer Abstimmung direkt gewählt. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister.

(2) Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen im Amt.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen, wenn durch das Ausscheiden der Vorstand nicht mehr aus mindestens drei Personen besteht oder dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist.

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von der/vom Vorsitzenden oder einer/einem ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes daran mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter der Versammlung.

(6) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Sie sind dabei jeweils einzelvertretungsberechtigt und an die Satzung sowie Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.


Artikel 8 - Finanzen
(1) Die Arbeit im Lindenauer Stadtteilverein e. V. erfolgt ehrenamtlich. Eine finanzielle Basis für die laufenden Geschäfte wird durch Spenden, Beiträge und Fördergelder geschaffen. Spendenlisten sind offen zu legen.

(2) Vereinsmittel werden grundsätzlich nur nach Artikel 1 der Satzung verwendet.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bürger für Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwandsanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(5) Vereinsämter können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Diese Vergütungen können auch durch den Vorstand beschlossen werden.


Artikel 9 - Auflösung
(1) Der Lindenauer Stadtteilverein e. V. kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 6 (6) auflösen. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Vereinssatzung seit 2011 (errichtet auf der Gründungsversammlung am 17.1.2001, zuletzt geändert durch Beschluss vom 27.6.2011)